Veröffentlicht am 26. Juni 2024
Häufig gestellte Fragen
Hier erhalten Sie die Fragen und Antworten:
Schweizer Projekte
Gesuch vorbereiten und einreichen
Generell
Bei Innovationsprojekten von Forschungspartnern mit Umsetzungspartnern gibt es keine Beschränkung der Projektdauer. Sie dauern in der Regel zwischen 6 und 36 Monaten.
Bei Innovationsprojekten von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner kann ein Projekt hingegen höchstens 18 Monate dauern.
In begründeten Fällen kann die Dauer gemäss den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte verlängert werden.
Bei Gesuchen für Beiträge an Innovationsprojekte von Forschungspartnern mit oder ohne Umsetzungspartner gibt es keine finanzielle Grenze, sofern es für Ihr Innovationsprojekt sinnvoll ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt.
Bei Innovationsprojekten mit Umsetzungspartner muss dieser allerdings bereit sein 40-60 % der Gesamtprojektkosten selbst zu tragen. Dies gilt für alle Themengebiete.
Da bei Gesuchen, an denen neue Forschungspartner beteiligt sind, im online Eingabeportal diese Institution noch nicht anwählbar ist und für diese noch keine Stundensätze für das Personal hinterlegt sind, muss der Forschungspartner zunächst Kontakt mit innoprojects@innosuisse.ch aufnehmen und sein Anliegen mitteilen. Nach Genehmigung der kalkulatorischen Stundensätze wird die Institution im Eingabeportal aufgenommen.
Die neue Forschungsinstitution reicht parallel zum Fördergesuch die im Informationsblatt für nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs aufgelisteten Dokumente ein.
Budget und Kosten des Forschungspartners
Im Eingabeportal werden auf Grundlage der hinterlegten kalkulatorischen Stundensätze der jeweiligen Forschungsinstitutionen die Personalkosten berechnet. Zusammen mit den beantragten Sachkosten ergibt sich das Projektbudget. Hinzu kommt noch ein Overheadbeitrag (prozentuale Berechnung auf das Projektbudget). Dies ergibt das Förderbudget.
Projektbudget: Das Projektbudget wird mit den ermittelten kalkulatorischen Stundensätzen für Personal sowie Sachkosten im Gesuch berechnet und gilt als geplantes Budget für das Projekt. Zuzüglich Overhead ergibt sich das Förderbudget.
Effektive Kosten: Die effektiven Kosten sind die nachweisbaren entstanden Kosten für das Projekt, welche in der Schlussabrechnung (inkl. der entsprechenden Nachweise) aufgeführt werden müssen. Aufgrund der Schlussabrechnung wird die Höhe der Schlusstranche resp. der Rückforderung festgelegt.
Die anrechenbaren direkten Projektkosten setzen sich aus Personal- und Sachkosten zusammen.
Beiträge der Innosuisse unterliegen als Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a des MWSTG nicht der Mehrwertsteuer, sondern zählen zu Nichtentgelten. Die Ausgaben der Forschungsstätten für das Projekt (z. B. Kosten für eine Maschine) hingegen sind mehrwertsteuerpflichtig. Das heisst, dass die Ausgaben der Forschungsstätte wie auch die finanzielle Leistung (Barbeitrag) im Gesuch sowie in der Abrechnung jeweils inkl. der Mehrwertsteuer anzugeben sind.
Sie setzen sich aus den Lohnkosten und den Arbeitgeberbeiträgen zusammen.
Anrechenbar ist ausschliesslich der funktionsbezogene Aufwand für das Projekt, d.h. Personalkosten für Arbeiten, die direkt mit der Entwicklung des Innovationsvorhabens zusammenhängen und dafür erforderlich sind. Der jährliche Aufwand darf die maximalen Jahresbruttosaläre gemäss Art. 15 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge müssen gemäss Beschäftigungsgrad angepasst werden. D.h. Für einen Beschäftigungsgrad von 50% muss der maximale Bruttolohn beispielsweise um 50% gekürzt werden.
Zu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten alle Forschungspartner von Innosuisse eine Wegleitung, eine Prüfbescheinigung sowie eine Excel-Vorlage. Bitte konsultieren Sie die Wegleitung für Einzelheiten.
Die Berechnung der kalkulatorischen Stundensätze mittels Excel-Vorlage erfolgt grob folgendermassen: Gesamtsumme der jährlichen Bruttolöhne aller Mitarbeitenden der Forschungsinstitution je Personalfunktion geteilt durch Vollzeitäquivalente und durch die jährlichen produktiven Stunden.
Für die Arbeitgeberbeiträge wird ein direkter Prozentsatz pro Personalfunktion angegeben.
Sollte Ihre Institution noch keine genehmigten kalkulatorischen Stundensätze haben, können die Dokumente unter supervision@innosuisse.ch angefordert werden. Die eingereichten Dokumente werden von der Subventionsaufsicht geprüft und genehmigt und anschliessend im Gesuchstool hinterlegt.
Die Jahresstunden, welche für das Projekt veranschlagt werden dürfen, richten sich nach den internen Richtlinien der jeweiligen Forschungsinstitution oder des Umsetzungspartners. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. auch arbeitsrechtliche Vorgaben an die Höchstarbeitszeit.
Es gilt für alle Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gleichermassen, dass die geltend gemachten Saläre nicht anderweitig finanziert sein dürfen. Das Kriterium der Funktion oder einer befristeten oder unbefristeten Anstellung ist dabei nicht massgebend.
Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden. Ein diesbezüglicher Nachweis, dass dies bei Professorinnen und Professoren in einem konkreten Fördergesuch nicht der Fall ist, obliegt dem jeweiligen Forschungspartner.
Nein, Innosuisse anerkennt entsprechende Leistungen nicht als die für die Projektförderung relevanten Lohnbestandteile der Projektpartner an.
Die Stunden müssen nach der Personalfunktion des/der Mitarbeitenden und seinen/ihren Salärkosten in der Forschungsinstitution eingetragen werden und nicht nach der Funktion im Projekt. Die Einteilung sollte identisch wie für die Berechnung der kalkulatorischen Stundensätze sein. Weicht der Stundensatz der Lohnkategorie stark vom realen Stundensatz ab, erlaubt Innosuisse die Einstufung in die nächst höhere oder tiefere Lohnkategorie. Die Forschungsstätte muss die Abweichung auf Anfrage jedoch begründen und aufzeigen können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an das Grants Office Ihrer Institution.
Sachkosten sind anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die finanzielle Leistung des Umsetzungspartners abgegolten sind. Darunter können beispielsweise Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial und Lizenzen, Drittleistungen und internationale Reisen fallen. Details hierzu sind in Artikel 18 Absatz 2 der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte geregelt:
Nicht anrechenbar ist die Verwertung von Projektresultaten, insbesondere für Publikationen über Forschungsergebnisse, für die Vermarktung der Projektergebnisse oder für die Anmeldung von Schutzrechten des geistigen Eigentums. Alle Spesen, die innerhalb der Schweiz anfallen (Bspw. Verpflegung und Reisen) sind ebenfalls nicht anrechenbar.
Die beantragten Kosten für Forschungsinfrastruktur müssen für die Projektdurchführung erforderlich sein und dürfen nicht zur Grundausstattung einer Forschungsinstitution gehören. Anrechenbar sind die nach den internen Buchführungsregeln der Institution ermittelten Abschreibungsraten während der Projektlaufzeit.
Wird die Infrastruktur (auch bereits vorhandene) nicht ausschliesslich für ein Innosuisse-Projekt genutzt, kann der tatsächliche Nutzungsanteil im Projekt in Anrechnung gebracht werden. Der Nutzungsanteil muss entsprechend nachweisbar (z. B. durch Laborbücher) und auditierbar sein.
Anrechenbar sind Kosten für Verbrauchsmaterialien und Lizenzen, die für die Projektdurchführung notwendig und während der Projektlaufzeit gekauft worden sind und die nicht zur Standardausstattung der Forschungsinstitution gehören. Der Projektbezug muss nachvollziehbar belegt werden (z. B. mit einem Kaufbeleg)..
Grundsätzlich werden die Arbeiten in einem Projekt von den Projektparteien wahrgenommen.
Der Beizug Dritter muss begründet und notwendig sein. Dabei kann es sich auch um den Einkauf von Leistungen bei Dritten handeln, beispielsweise für Rechenzeit und Cloud-Computing oder Blutentnahmen von Patienten. Falls eine ausländische Forschungsinstitution für einzelne Aufgaben beauftragt werden muss, können diese Kosten als Drittleistungen beantragt werden.
Anrechenbar sind Kosten für Reisen, wenn diese für die Projektdurchführung zwingend notwendig sind, namentlich bei grenzüberschreitenden Projekten. Reisekosten für Konferenzen im Ausland sind nur dann anrechenbar, wenn die Teilnahme notwendig und direkt mit dem Projekt verbunden ist und der Partner einen aktiven Beitrag zu der Konferenz leistet (Präsentation, Poster, Vortrag, Stand). Eine reine Teilnahme als Besucher einer Konferenz wird nicht übernommen. Weitere anrechenbare Kosten im Zusammenhang mit Reisen sind beispielsweise Probenentnahmen im Ausland oder Experimente, die im Ausland durchgeführt werden müssen. Reisekosten innerhalb der Schweiz werden nicht vergütet.
Für die Vergütung von Mahlzeiten sind die Pauschalen gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VPBV, Link) sinngemäss anwendbar und für Reisen und Übernachtungen die vor Ort üblichen, vertretbaren, tatsächlichen Auslagen; für Übernachtungen gilt ein Höchstbetrag von 300 Franken.
Die zur Grundausstattung und zum üblichen Betrieb und Standard einer Forschungsstätte gehörenden Geräte und Einrichtungen können nicht zu Lasten der Innosuisse beschafft werden. Es können für sie auch keine Nutzungskosten geltend gemacht werden.
Zur Grundausstattung gehören Apparate, Materialien und weitere Ausstattungselemente, die zur Standardausrüstung einer Forschungsstätte mit vergleichbarem Forschungszweck gehören. Dazu zählen beispielsweise die Standard-IT-Ausstattung inkl. Hard- und Software oder im klinischen Bereich Einweghandschuhe und Spritzen. Steht aber eine Software in einem direkten Zusammenhang mit dem Projekt und ist diese für die Realisierung des Projekts unabdingbar, so können deren Kosten geltend gemacht werden.
Innosuisse entrichtet sämtlichen beitragsberechtigten Forschungspartnern Overheadbeiträge.
Overheadbeiträge dienen dazu, den Forschungsinstitutionen die indirekten Kosten teilweise abzugelten, die ihnen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche Innosuisse im Rahmen ihrer Projektförderung unterstützt.
Der Overheadbeitrag wird neu als Prozentsatz des gesamten Projektbudgets von Innosuisse (Personalkosten plus Sachkosten) bemessen.
Das Parlament legt die maximale Abgeltungspauschale fest. Für die Finanzperiode 2021–2024 beträgt diese 15 Prozent und für Technologiekompetenzzentren 25 Prozent.
Innosuisse legt den anwendbaren Prozentsatz im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel fest. Für das Jahr 2023 richtet Innosuisse den Maximalansatz von 15 Prozent aus. Für die Technologiekompetenzzentren wird der Wert jährlich pro Technologiekompetenzzentrum festgelegt.
Der Overheadbeitrag stützt sich auf den zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Prozentsatz.
Ja, der zum Zeitpunkt des eingereichten Gesuchs geltende Prozentsatz für die Projektförderung gilt für die ganze Projektdauer.
Ja, der Overheadbeitrag wird im Subventionsvertrag gesondert von den direkten Projektkosten ausgewiesen.
Die Auszahlung des Overheadbeitrags erfolgt zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie diese.
Im Subventionsvertrag oder im finanziellen Schlussbrief ist bei Projekten mit mehreren Forschungsstätten der Overhead pro Forschungsstätte angegeben.
Beteiligung und Kosten des Umsetzungspartners
Unternehmen und andere Umsetzungspartner beteiligen sich mit Eigenleistungen im Umfang von 40 bis 60 Prozent an den direkten Gesamtprojektkosten (d. h. exkl. Overheadbeitrag). Davon mindestens 5% der Gesamtprojektkosten als finanzielle Leistung (Barbeitrag) an den Forschungspartner.
In bestimmten Fällen ist eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner möglich (vgl. Einzelheiten in Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG, SR 420.1)
Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen (Barbeitrag) an die Forschungspartner zusammen. Die finanzielle Leistung beträgt mindestens 5% des Gesamtprojektkosten.
An den Barbeitrag anrechenbar sind finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner zur Deckung von erforderlichen direkten Kosten, die im Rahmen der Projektdurchführung bei den Forschungspartnern anfallen (namentlich Personal- und Sachkosten.
Der Eigenbeteiligung angerechnet werden die Personal- und Sachkosten der Umsetzungspartner, die aufgrund der Mitwirkung im Projekt notwendigerweise anfallen.
Zur Bemessung der Personalkosten im Gesuch verwenden die Umsetzungspartner standardmässig die Stundensätze gemäss Art. 15 Abs. 2 der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte vorgegeben.
Die Umsetzungspartner haben die Möglichkeit diese anzupassen. Zusätzlich wird eine Pauschale von 20 Prozent für die Arbeitgeberbeiträge angerechnet:
Sachkosten werden der Eigenleistung angerechnet, sofern diese für die zweckmässige Durchführung des Projekts erforderlich sind und den tatsächlichen Kosten entsprechen, d.h. in der Betriebsrechnung der Umsetzungspartner ausgewiesen werden können.
Nein, Innosuisse anerkennt entsprechende Leistungen nicht als die für die Projektförderung relevante Lohnbestandteile der Projektpartner an.
Verträge abschliessen und Projekt starten
Vertrag über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte
Es gelten im Minimum die Bestimmungen von Art. 41 der V-FIFG (SR 420.11). Die Projektpartner sind in jedem Fall verpflichtet, diese Regelungen in ihrer Zusammenarbeit einzuhalten. Innosuisse kann aber zur Auflage machen, dass eine über diese Bestimmungen hinausgehende Vereinbarung zwischen den Partnern getroffen werden muss. Solche Auflagen werden in der grossen Mehrheit der bewilligten Vorhaben von der Innosuisse gemacht. Die Projektpartner müssen alle, über die in Art. 41 V-FIFG festgelegten Bestimmungen hinausgehenden Abmachungen individuell verhandeln und vereinbaren. Bei einer entsprechenden Auflage muss die Vereinbarung spätestens drei Monate nach Start des Projekts vorgelegt werden.
HINWEIS: Da die Verhandlungen wichtig sind und komplex sein können, rät Innosuisse dazu, sich frühzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen und schon bei Beginn der Erarbeitung des Gesuchs hierüber im Minimum eine Grundsatzvereinbarung zu treffen.
Die Projektpartner müssen spätestens 3 Monate nach Start des Projekts die verlangten Dokumente bzgl. Nutzungsrechte auf geistiges Eigentum einreichen.
Wurde von Innosuisse eine entsprechende Auflage in den Subventionsvertrag aufgenommen, zahlt Innosuisse beim Zustandekommen des Subventionsvertrages in der Regel 50% der zugesicherten Fördergelder aus, auch wenn die unterzeichnete Vereinbarung noch nicht vorliegt. Grundsätzlich muss die Vereinbarung 3 Monate nach Beginn des Innovationsprojekts vorliegen, andernfalls der Subventionsvertrag von der Innosuisse gekündigt werden kann. Die genauen Bestimmungen sind im Subventionsvertrag festgelegt.
Artikel 41 Absätze 3 bis 5 V-FIFG regeln, welche Rechte den Umsetzungspartnern mindestens gewährt werden müssen.
Art. 41, Absätze 3 bis 5 der V-FIFG regeln, welche Rechte den Umsetzungspartnern mindestens gewährt werden müssen.
Laut der gesetzlichen Vorgaben haben die Umsetzungspartner im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Die Einzelheiten sind in Artikel 41 Absätze 3 bis 5 der V-FIFG geregelt.
Projektreporting
Reporting und Änderungen während des Projekts
Finanzielle Zwischenberichte müssen nur eingereicht werden, wenn diese ausdrücklich von Innosuisse verlangt werden.
Der Umsetzungspartner muss das Excel-Dokument «Leistungen Umsetzungspartner» ausfüllen und signieren. Zwingend eingereicht werden muss das Deckblatt sowie das zweite Register «Berechnung Personalkosten».
Die Beteiligung der Umsetzungspartner richtet sich nach dem im Subventionsvertrag festgesetzten Projektbudget und bleibt deshalb in der Höhe unverändert.
Wenn sich die Umsetzungspartner ungerechtfertigt oder unbegründet nicht in dem im Subventionsvertrag definierten Ausmass beteiligen, können auch der Förderbeitrag der Innosuisse entsprechend gekürzt und ggf. bereits gewährte Beiträge zurückverlangt werden.
Projekt abschliessen
Projektabschluss
Mit dem finanziellen Schlussbericht müssen keine weiteren Unterlagen (Nachweise/Belege) eingereicht werden. Die Bestätigung mittels Unterschrift genügt. Die Nachweise müssen jedoch auf Anfrage zur Verfügung stehen gestellt werden.
Ja, der finanzielle Schlussbericht muss von beiden Projektpartnern unterschrieben werden.. Grundsätzlich sind die digitalen Dokumente mittels elektronischenr Signaturen zu unterzeichnen. Einzelheiten zu den elektronischen Signaturen finden Sie hier.
Der Umsetzungspartner muss das Excel-Dokument «Leistungen Umsetzungspartner» ausfüllen und signieren. Zwingend eingereicht werden muss das Deckblatt sowie das zweite Register «Berechnung Personalkosten».
Die Beteiligung der Umsetzungspartner richtet sich nach dem im Subventionsvertrag festgesetzten Projektbudget und bleibt deshalb in der Höhe unverändert.
Wenn sich die Umsetzungspartner ungerechtfertigt oder unbegründet nicht in dem im Subventionsvertrag definierten Ausmass beteiligen, kann können auch der Förderbeitrag der Innosuisse entsprechend gekürzt und ggf. bereits gewährte Beiträge zurückverlangt werden.
Innovationsscheck
Gesuch einreichen
Gesuch vorbereiten einreichen
Jedes in der Schweiz aktive Unternehmen erhält eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Zur korrekten Zuteilung, Verwaltung und Verwendung der UID führt das Bundesamt für Statistik (BFS) das UID-Register. Es ist unter folgender Internetadresse zu finden: www.uid.admin.ch
Das Gesuch muss vom Umsetzungspartner eingereicht werden.
Alle in der Liste Übersicht über Forschungsstätten mit bewilligten Innovationsprojekten aufgeführten Forschungspartner sind berechtigt, Innovationsschecks auszuführen.
Ist Ihr Forschungspartner nicht genannt, muss er zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- Hochschulforschungsstätten nach Art. 4 Bst. c FIFG
- Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Art. 5 FIFG
- Institutionen der Ressortforschung nach Art. 16 Abs. 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen
- Bundeseigene Forschungsanstalten nach Art. 17 FIFG
Vertrag aschliessen und Vorstudie durchführen
Nein, der Umsetzungspartner muss das Rechtsverhältnis mit dem Forschungspartner selbst vereinbaren.
Abschluss
Schlussberichte einreichen und Innovationsscheck einlösen
Mit dem finanziellen Schlussbericht müssen keine weiteren Unterlagen (Nachweise/Belege) eingereicht werden. Die Bestätigung mittels Unterschrift genügt. Die Nachweise müssen jedoch auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Nein, bei den Innovationsschecks wird kein Overhead ausgerichtet.
Für den Innovationsscheck darf der Forschungspartner frei zwischen der Abrechnungsmethode mit kalkulatorischen Stundensätzen und der Bruttolohnmethode auswählen. Wichtig ist, dass die angegebenen Beträge auf Anfrage von Innosuisse nachgewiesen werden können. Dies muss vorgängig jeweils intern mit der Finanzabteilung der Institution abgesprochen werden.
Gültig ist jeweils der im Jahr der Gesuchseinreichung von Innosuisse genehmigte Stundensatz und Arbeitgeberbeitrag. Wurden beim Abschluss des Innovationsschecks noch keine kalkulatorischen Stundensätze für das entsprechende Jahr genehmigt, so gelten die Stundensätze und der Arbeitgeberbeitrag des Vorjahres.
Ja, Verschiebungen sind ohne Genehmigung durch Innosuisse möglich. Überschreitet allerdings der Gesamtbetrag bei den Sachkosten 7'500 Schweizer Franken, muss schriftlich eine Bewilligung bei Innosuisse eingeholt werden.
Der Betrag setzt sich aus den anrechenbaren Personalkosten und Sachkosten gesamthaft inkl. dem angegebenen Mehrwertsteuersatz der Forschungsstätte zusammen.
Der Betrag wird automatisch nach Ablauf der 30-tätigen Einspruchsfrist nach Erhalt der Schlussabrechnung an den Forschungspartner überwiesen. Es muss keine Rechnung an Innosuisse gestellt werden.
Ja, es kann eine einmalige Fristverlängerung von sechs Monaten per E- Mail an innocheque@innosuisse.ch beantragt werden, mit der Begründung, weshalb eine Verlängerung notwendig ist.
Ja, eine Budgeterhöhung kann schriftlich per E-Mail an innocheque@innosuisse.ch beantragt werden, wenn der zugesprochene Förderbeitrag kleiner als 15'000.- Schweizer Franken ist.
Nein, ein Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre eine Gutschrift für eine Vorstudie erhalten.
Internationale Projekte
Eurostars
Fragen über Eurostars
Die förderfähigen Kosten umfassen:
- effektive Personalkosten bis zu den folgenden Maxima des Bruttolohns:
- Projektleiterin oder Projektleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter; erfahrene Wissenschaftlerin und erfahrener Wissenschaftler: maximal 220 500 Franken jährlich brutto bzw. 119 Franken pro Stunde;
- Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Mitarbeiter: 126 000 Franken jährlich brutto bzw. 68 Franken pro Stunde;
- Fachmitarbeiterin und Fachmitarbeiter: 113 400 Franken jährlich brutto bzw. 61 Franken pro Stunde;
- Doktorandin und Doktorand sowie Hilfskraft: 85 100 Franken jährlich brutto bzw. 46 Franken pro Stunde,
- Abschreibungskosten von Geräten, Anlagen,
- Verbrauchsmaterial,
- Reisekosten im Ausland,
- Unteraufträge an Dritte sind förderfähig, wenn sie nicht zwischen den Projektpartnern vergeben werden,
- Overheadkosten von 15% auf allen förderfähigen Kosten.
- effektive Personalkosten bis zu den folgenden Maxima des Bruttolohns:
Jeder Schweizer Partner muss einen Teil seiner Projektleistungen durch Eigenleistungen erbringen. Firmen müssen ihre Kapazität zur Erbringung der Eigenleistungen mittels eines Revisionsberichts, einer bestätigten Investition oder durch Nachweis anderer Finanzierungsquellen belegen. Hochschulen und Forschungsinstitutionen können Eigenleistungen in Form von Ressourcen, welche durch die Grundfinanzierung gedeckt sind, geltend machen. Eigenleistungen können alle förderfähigen Kosten beinhalten.
Als kleinere und mittelgrosse Organisation (bis 250 Vollzeitäquivalente) können Sie dafür die Unterstützung einer Innovationsmentorin oder eines Innovationsmentors bei Innosuisse beantragen.
Grundlage für die Ausstellung des Fördervertrags ist die Auflistung sämtlicher Projektkosten in einem Finanzplan. Dieser Finanzplan ist detaillierter als die Kostenzusammenstellung in Ihrem Antrag und legt die förderbaren Kosten der Schweizer Partner verbindlich fest. Er dient als Referenz für die Abrechnung der aufgelaufenen Projektkosten.
Der Finanzplan wird zwischen den Schweizer Projektpartnern und Innosuisse so lange verhandelt, bis alle offenen Fragen geklärt und die Finanzierung durch Innosuisse, die EU und die Partner selber vereinbart sind. Basierend auf dem vereinbarten Finanzplan stellt Innosuisse den Fördervertrag aus. Der Fördervertrag tritt erst mit der Unterzeichnung durch alle Parteien in Kraft und ist Voraussetzung für die Auszahlung der Förderbeiträge.
Eine erste Teilzahlung des Förderbetrages in Form einer Vorauszahlung nimmt Innosuisse vor, sobald der Konsortialvertrag und der Fördervertrag unterzeichnet sind. Ihr Projekt kann frühestens ab dem im Konsortialvertrag vereinbarten Startdatum und erst nach der Unterzeichnung aller Parteien beginnen.
Die Projektkosten werden ab dem im Konsortialvertrag vereinbarten Startdatum als förderfähige Kosten angerechnet, auch wenn noch kein unterzeichneter Fördervertrag vorliegt.
Start-up Coaching
Zum Coachingprogramm und Gesucheingabe
Fragen zum Initial Coaching
Die Coaching-Gutscheine von Innosuisse sind ausschliesslich für die angebotenen Coaching-Optionen bestimmt und können nicht in bar abgelöst werden.
Ja. Eine Voraussetzung zur Beantragung des Core Coaching-Programms ist der erfolgreiche Abschluss des Initial Coachings von Innosuisse.
Bereits abgesendete Gesuche können nicht mehr bearbeitet werden. Zusätzliche Unterlagen, die nach der Einreichung eingesendet werden, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Alle Coaches von Innosuisse haben ihre Kompetenz unter Beweis gestellt. Weitere Informationen zu den einzelnen Coaches finden Sie in unserem Eingabeportal. Ein ausführliches Gespräch ist daher nicht nötig. Es wird jedoch empfohlen, mit einem bestimmten Coach Kontakt aufzunehmen und die Zuordnung kurz zu besprechen. Innosuisse kann Sie bei der Auswahl unterstützen, wenn Sie sich nicht sicher sind.
Die Beziehung zwischen Ihnen und Innosuisse ist eine Finanzierungsbeziehung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten sind in dem «Entscheid» festgelegt, den Sie erhalten, wenn Ihr Gesuch genehmigt wurde. Ein «Entscheid» ist ein juristischer Begriff für das gedruckte Dokument, das Innosuisse den Gesuchstellenden zusendet. Dieses Dokument enthält den Entscheid, ob ein Gesuch auf Coaching genehmigt oder abgelehnt wurde.
Ihre Partnerschaft mit einem Coach wird durch einen Standardvertrag geregelt, der im IT-Tool implementiert ist und automatisch in Kraft tritt, sobald dieser Coach sich entscheidet, Ihre Einladung zur Zusammenarbeit anzunehmen. Sie müssen einen Teil Ihres Budgets festlegen, der dem Coach für seine/ihre Dienste zugewiesen werden soll. Die Höhe des Budgets ist direkt zwischen Ihnen und dem jeweiligen Coach zu vereinbaren. Das Budget kann gegebenenfalls im wechselseitigen Einvernehmen jederzeit im Eingabeportal angepasst werden.
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, den Lead Coach zu wechseln. Dies sollte zuerst mit dem Lead Coach besprochen und anschliessend per E-Mail (startup@innosuisse.ch) bei Innosuisse beantragt werden.
Die Coaches werden für ihre flexiblen Coaching-Leistungen nach einem Standard-Stundentarif auf Stundenbasis bezahlt. Der gesamte Zahlungsprozess wird direkt und elektronisch im Eingabeportal abgewickelt.
Die Verwaltung des Gutscheins erfolgt ausschliesslich über das Eingabeportal. Dort sehen Sie, mit welchem/welchen Coach/es Sie zusammenarbeiten und wie viel von Ihrem Budget Ihnen noch zur Verfügung steht.
Ein Coaching-Gutschein von Innosuisse ist nur für von Innosuisse akkreditierte Coaches gültig und kann nicht für Coaches ausserhalb des Programms eingesetzt werden.
Sie können das Programm jederzeit abschliessen, müssen dies jedoch innerhalb des definierten Enddatums tun. Um das Coaching-Programm abzuschliessen, müssen Sie einen spezifischen Evaluationsbericht im Eingabeportal zur Überprüfung einsenden. Das können Sie tun, sobald Sie bereit sind, die Fragen im Formular zu beantworten, spätestens aber beim Erreichen des Enddatums des spezifischen Coaching-Gutscheins.
Nein, der nicht verbrauchte Teil des Budgets kann nicht ausgezahlt werden.
Ja, sowohl Jungunternehmen (als Gesamtorganisation) als auch Gründerinnen und Gründer (als Einzelpersonen) sind berechtigt, ein Gesuch um ein Start-up Coaching bei Innosuisse einzureichen.
Fragen zum Core Coaching
Die Coaching-Gutscheine von Innosuisse sind ausschliesslich für die angebotenen Coaching-Optionen bestimmt und können nicht in bar abgelöst werden.
Ja. Eine Voraussetzung zur Zulassung zum Core Coaching ist der erfolgreiche Abschluss des Initial Coachings von Innosuisse.
Alle Coaches von Innosuisse haben ihre Kompetenz unter Beweis gestellt. Weitere Informationen zu den einzelnen Coaches finden Sie im Eingabeportal. Ein ausführliches Gespräch ist daher nicht nötig. Es wird jedoch empfohlen, mit einem bestimmten Coach Kontakt aufzunehmen und die Zuordnung kurz zu besprechen. Innosuisse kann Sie bei der Auswahl unterstützen, wenn Sie sich nicht sicher sind.
Die Beziehung zwischen Ihnen und Innosuisse ist eine Finanzierungsbeziehung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten sind in dem «Entscheid» festgelegt, den Sie erhalten, wenn Ihr Gesuch genehmigt wurde. Ein «Entscheid» ist ein juristischer Begriff für das gedruckte Dokument, das Innosuisse den Gesuchstellenden zusendet. Dieses Dokument enthält den Entscheid, ob ein Gesuch auf Coaching genehmigt oder abgelehnt wurde.
Ihre Partnerschaft mit einem Coach wird durch einen Standardvertrag geregelt, der im IT-Tool implementiert ist und automatisch in Kraft tritt, sobald dieser Coach sich entscheidet, Ihre Einladung zur Zusammenarbeit anzunehmen. Sie müssen einen Teil Ihres Budgets festlegen, der dem Coach für seine/ihre Dienste zugewiesen werden soll. Die Höhe des Budgets ist direkt zwischen Ihnen und dem jeweiligen Coach zu vereinbaren. Das Budget kann gegebenenfalls im wechselseitigen Einvernehmen jederzeit im Eingabeportal angepasst werden.
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, den Lead Coach zu wechseln. Dies sollte zuerst mit dem Lead Coach besprochen und anschliessend per E-Mail (startup@innosuisse.ch) bei Innosuisse beantragt werden.
Coaches werden für ihre flexiblen Coaching-Leistungen auf Stundenbasis zu einem Standardtarif (Lead Coach) oder pauschal pro Workshop (Special Coach) bezahlt. Der gesamte Zahlungsprozess wird direkt und elektronisch im Eingabeportal abgewickelt.
Die Verwaltung des Gutscheins erfolgt ausschliesslich über das Eingabeportal von Innosuisse. Dort sehen Sie, mit welchem/welchen Coach/es Sie zusammenarbeiten und wie viel von Ihrem Budget Ihnen noch zur Verfügung steht.
Ein Coaching-Gutschein von Innosuisse ist nur für von Innosuisse akkreditierte Coaches gültig und kann nicht für Coaches ausserhalb des Programms eingesetzt werden.
Sie erhalten von der Innosuisse eine offizielle Vorlage, die im Eingabeportal hochgeladen werden kann.
Das Zertifikat bestätigt bemerkenswerte Fortschritte, die während des Innosuisse Core Coaching-Programms erzielt wurden, und bestätigt, dass Ihr Start-up nach verschiedenen Kriterien bereit für nachhaltiges Wachstum ist.
Unternehmen mit dieser Auszeichnung haben höheren Bekanntheitsgrad, sind attraktiver für potenzielle Investoren und haben einen besseren Zugang zu zusätzlichen Veranstaltungen, Initiativen und Programmen.
Nein, der nicht verbrauchte Teil des Budgets kann nicht ausgezahlt werden.
Ja, sowohl Jungunternehmen (als Gesamtorganisation) als auch Gründerinnen und Gründer (als Einzelpersonen) sind berechtigt, ein Gesuch um ein Start-up Coaching bei Innosuisse einzureichen.
Fragen zum Scale-up Coaching
Die Coaching-Gutscheine von Innosuisse sind ausschliesslich für die angebotenen Coaching-Optionen bestimmt und können nicht in bar abgelöst werden.
Nein, das Zertifikat ist keine Voraussetzung für die Teilnahme am Scale-up Coaching.
Alle Coaches von Innosuisse haben ihre Kompetenz unter Beweis gestellt. Weitere Informationen zu den einzelnen Coaches finden Sie im Eingabeportal. Die dort bereitgestellten Informationen sind ausreichend, um eine Auswahl zu treffen. Innosuisse kann Sie bei der Auswahl unterstützen, wenn Sie sich nicht sicher sind.
Die Beziehung zwischen Ihnen und Innosuisse ist eine Finanzierungsbeziehung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten sind in dem «Entscheid» festgelegt, den Sie erhalten, wenn Ihr Gesuch genehmigt wurde. Ein «Entscheid» ist ein juristischer Begriff für das gedruckte Dokument, das Innosuisse den Gesuchstellenden zusendet. Dieses Dokument enthält den Entscheid, ob ein Gesuch auf Coaching genehmigt oder abgelehnt wurde.
Ihre Partnerschaft mit einem Coach wird durch einen Standardvertrag geregelt, der im IT-Tool implementiert ist und automatisch in Kraft tritt, sobald dieser Coach sich entscheidet, Ihre Einladung zur Zusammenarbeit anzunehmen. Sie müssen einen Teil Ihres Budgets festlegen, der dem Coach für seine/ihre Dienste zugewiesen werden soll. Die Höhe des Budgets ist direkt zwischen Ihnen und dem jeweiligen Coach zu vereinbaren. Das Budget kann gegebenenfalls im wechselseitigen Einvernehmen jederzeit im Eingabeportal angepasst werden.
Ja. Es wird empfohlen, einen Coach anzusprechen, der/die für Ihre geschäftlichen Herausforderungen relevant ist. Sie können Coaches mit dem Eingabeportal ansprechen und auswählen. Innosuisse kann Sie bei der Auswahl unterstützen.
Die Coaches werden für ihre flexiblen Coaching-Leistungen nach einem Standardtarif auf Stundenbasis bezahlt. Der gesamte Zahlungsprozess wird direkt und elektronisch im Eingabeportal abgewickelt.
Die Verwaltung der Gutschrift erfolgt ausschliesslich über das Eingabeportal von Innosuisse. Dort sehen Sie, mit welchem/welchen Coach/es Sie zusammenarbeiten und wie viel von Ihrem Budget Ihnen noch zur Verfügung steht.
Der Coaching-Gutschein von Innosuisse ist nur für von Innosuisse akkreditierte Coaches gültig und kann nicht für Coaches ausserhalb des Programms eingesetzt werden.
Bereits eingesendete Berichte/Gesuche können nicht mehr bearbeitet werden. Es ist jedoch möglich, startup@innosuisse.ch spätestens drei Tage vor der Präsentation beim «Scale-up»-Award Meeting per E-Mail ein aktualisiertes Pitch Deck zu senden. Zusätzliche Unterlagen, die nach der Einreichung eingesendet werden, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Sie erhalten von der Innosuisse eine offizielle Vorlage, die dann im Eingabeportal hochgeladen werden kann.
Nein, der nicht verbrauchte Teil des Budgets kann nicht ausgezahlt werden.
Eingabeportal Innolink
Gesuch im Eingabeportal Innolink einreichen
Neue Gesuche geben Sie im Eingabeportal von Innosuisse ein.
Ja. Sie müssen sich bei der ersten Anmeldung auf Innolink neu registrieren. Aufgrund der modernen Technologie von Innolink ist Ihr altes Analytics-Konto auf Innolink ungültig.
Wir haben mehrere Meldungen erhalten, dass Nutzer beim Zugriff auf die Anwendung Innolink einen weissen Bildschirm sehen. Dieses Problem hängt mit temporären Internetdateien oder Cookies zusammen, die in Ihrem Browser gespeichert sind.
Wie man das Problem behebt:
Option A
1. Öffnen Sie die Einstellungen Ihres Browsers,
2. Navigieren Sie zum Bereich «Browserdaten löschen»,
3. Wählen Sie unbedingt «Gesamter Zeitraum» als Zeitraum aus (Standardmässig ist oft «Letzte Stunde» eingestellt – dies muss geändert werden),
4. Aktivieren Sie die Kontrollkästchen für:
- Browserverlauf,
- Cookies und andere Webseitedaten,
- Zwischengespeicherte Bilder und Dateien,
5. Klicken Sie auf «Jetzt löschen» oder «Löschen»,
6. Aktualisieren Sie die Seite.

Option B
Sie können die Innolink Website auch im privaten Modus Ihres Browsers nutzen, wodurch gespeicherte Cookies und der Cache umgangen werden.
Funktioniert immer noch nicht?
Falls das Problem nach Durchführung der obigen Schritte weiterhin besteht, kontaktieren Sie bitte digitalsolutions@innosuisse.ch, wir helfen Ihnen gerne weiter.
IncaMail und Datenschutz
Empfangen von amtlichen Dokumenten
Klicken Sie hier für eine Schriftt-für-Schritt-Anleitung.
Wie bei der Briefpost müssen Sie digitale eingeschriebene Sendungen innert sieben Tagen abholen. Danach verfällt der Link und Innosuisse erhält die Meldung, dass die Sendung nicht zugestellt werden konnte. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie den Link nicht mehr öffnen können oder Sie eine erneute Zustellung wünschen.
Bei der Nutzung unserer Online-Dienste informieren wir Sie, dass die Kommunikation mit Innosuisse in erster Linie auf elektronischem Weg geführt wird. Mit der Zustellung der Abholungseinladung erachten wir unsere Sendungen daher als zugestellt, es erfolgen grundsätzlich keine weiteren Zustellversuche.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie den Link nicht mehr öffnen können oder Sie eine erneute Zustellung wünschen.
Innosuisse ist es ein Anliegen, ihre Prozesse weiter zu digitalisieren und damit den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden gerecht zu werden. Es steht Ihnen jedoch frei, die Zustellung amtlicher Sendungen auf dem brieflichen Postweg zu verlangen. Innosuisse sendet Ihnen die Dokumente anschliessend erneut per Briefpost zu. Bitte beachten Sie, dass hierbei zeitliche Verzögerungen auftreten können.
Sicheres Senden an Innosuisse
Ja. Unsere E-Mailadressen sind sowohl bei IncaMail hinterlegt.
Generelle Fragen zu IncaMail
Gemäss den rechtlichen Vorgaben muss beim elektronischen Versand von amtlichen Dokumenten (z.B. Entscheide oder Verfügungen) sichergestellt werden, dass die Übertragung gesichert erfolgt und dass die Zustellung der Sendung nachverfolgt werden kann. Hierzu können öffentlich-rechtliche Organisationen wie Innosuisse die vom Bund anerkannte Zustellplattform (IncaMail) einsetzen.
Innosuisse stellt Ihnen Entscheide und Verfügungen mittels IncaMail zu. Ausserdem sendet Innosuisse Ihnen auf diesem Weg Dokumente mit vertraulichem Inhalt zu. Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, reguläre E-Mailnachrichten ebenfalls mittels regulärer E-Mail zu beantworten. Die Wahl dieses Kanals durch den Absender sehen wir als entsprechende Ermächtigung an.
Der Empfang von digitalen eingeschriebenen Sendungen ist kostenlos. Je nach Anbieterin können Sie zudem monatlich eine gewisse Anzahl an eingeschriebenen Sendungen kostenlos verschicken. Bitte konsultieren Sie hierzu auf den Websites der Anbieterinnen:
www.incamail.com.
Datenschutz
Generell behandeln wir alles, was Sie uns mitteilen mit der grösstmöglichen Sorgfalt und Vertraulichkeit: Alle Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie die Mitglieder des Innovationsrats und die Expertinnen und Experten unterstehen per Gesetz dem Amtsgeheimnis. Ein interner Verhaltenskodex konkretisiert die Geheimnisverpflichtungen.
Eingereichte Gesuche und damit zusammenhängende Unterlagen (Gesuchsunterlagen) klassifizieren wir gemäss unseren internen Daten- und Informationsschutzvorgaben als «vertraulich». Wir haben deshalb erhöhte technische und organisatorische Massnahmen insbesondere in Bezug auf Zugriffe und Sicherheit implementiert. So können Gesuchsunterlagen in Innolink einzig von einem begrenzten Kreis von Mitarbeitenden, welche im jeweiligen Verfahrensschritt zuständig sind, eingesehen werden.
In gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen können weitere Personen Einsicht in amtliche Akten erhalten, z.B. die Parteien sowie das Gericht in Beschwerdefällen oder Dritte bei Anfragen gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip. In letzterem Fall werden die Akten vor der Herausgabe durch Innosuisse nach Massgabe des BGÖ geschwärzt (d.h. es werden grundsätzlich keine Personendaten oder Geschäft- und Fabrikationsgeheimnisse herausgegeben).
Einzelheiten zu den Datenbearbeitungen in Innolink können Sie den Terms of use direkt in Innolink sowie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.
Innosuisse: Rollen und Organisation
Verwaltungrat (VR)
Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ von Innosuisse. Seine Aufgaben sind im SAFIG (Art. 7) geregelt.
Gemäss SAFIG: 4 Jahre.
Der VRP kann 2x wiedergewählt werden.
Die VR-Mitglieder 1x.
Innovationsrat (IR)
Er ist das Expertenorgan der künftigen Innosuisse. Seine Aufgaben sind im SAFIG (Art. 10) geregelt.
Das Gesetz sieht mindestens 15, maximal 25 IR-Mitglieder vor.
Der Verwaltungsrat setzt auf Persönlichkeiten, die beruflich aktiv sind und ihre Erfahrung für ihre Aufgabe bei Innosuisse einsetzen
können. Zusätzlich zur gewünschten Erneuerung bei der Umwandlung der KTI in Innosuisse, will der Verwaltungsrat auch eine gewisse Kontinuität zur bisherigen Förderung wahren. Aus diesem Grund hat er fünf Mitglieder der KTI in den Innovationsrat gewählt.
Qualität und Vielfalt sind dem Verwaltungsrat besonders wichtig. Die Mitglieder des Innovationsrat bringen diese Vielfalt mit, sowohl in Bezug auf den beruflichen (unternehmerisches Umfeld, Fachhochschulen, universitäre Hochschulen, ETH) wie auch den
kulturellen Hintergrund: Zehn Mitglieder sind in der Deutschschweiz, sieben in der Romandie, zwei im Tessin und ein Mitglied
ist im Ausland tätig.Der VR möchte ein echtes Milizgremium mit Persönlichkeiten, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt ausserhalb von Innosuisse in einem
für Innosuisse relevanten Bereich haben. Er geht deshalb von einem Pensum von nicht mehr als 20 Prozent aus.Die Mitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden.
Expertinnen und Experten
Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Innosuisse-Gesetz (SAFIG; SR 420.2) kann der Innovationsrat dem Verwaltungsrat Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der Projektarbeiten zur Wahl vorschlagen.
Die Expertinnen und Experten decken mit ihrer Expertise das gesamte Förderspektrum von Innosuisse ab.