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Elektronische Signaturen

Innosuisse unterzeichnet digitale Subventionsverträge und Verfügungen mit qualifizierten elektronischen Signaturen (QES).

Vertragspartnern wird empfohlen, sich ebenfalls QES-Zertifikate zu beschaffen. Vorübergehend akzeptieren wir grundsätzlich alle Arten von elektronischen Signaturen, sofern sie technisch lesbar sind. Dies ist in der Regel bei schweizerischen Anbietern, die FES und QES nach schweizerischem ZertES im Angebot haben, der Fall.

Rechtlicher Hintergrund für Innosuisse

Digital ausgestellte Subventionsverträge müssen mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterzeichnet werden (Art. 19 Abs. 1 SuG i.V.m. Art. 13/14 OR). Vor dem COVID-Hintergrund hat Innosuisse bisher Formerleichterungen gewährt und sämtliche Arten elektronischer bzw. digitaler Signaturen zugelassen.

Übersicht und Unterschiede

Grafik zu Übersicht und Unterschieden elektronischer Signaturen