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Wie Innosuisse Förderentscheide trifft und Interessenkonflikte handhabt

Seit ihrer Gründung bilden die Integrität und die Unabhängigkeit der Förderentscheide ein Grundprinzip der Governance von Innosuisse. Die Governance von Innosuisse beruht auf einer klaren Trennung der Verantwortlichkeiten sowie auf strengen Regeln zu Interessenbindungen und zum Ausstand. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass Förderentscheide unabhängig getroffen werden und dass keine Person, die sich in einem Interessenkonflikt befindet, am betreffenden Verfahren oder Entscheid mitwirken kann.

Diese Trennung ist gesetzlich verankert. Sie war ein wesentliches Ziel bei der Überführung der früheren Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in die heutige Innosuisse als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Organisation und die Zuständigkeiten von Innosuisse beruhen insbesondere auf dem Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (SAFIG, SR 420.2), welches die Aufgaben, die Organe und ihr Zusammenwirken regelt. Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) definiert die Arten der Innovationsförderungs-massnahmen, welche Innosuisse umsetzen kann.

Klare Trennung der Verantwortlichkeiten

Die Governance von Innosuisse unterscheidet drei Ebenen:

  • Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan von Innosuisse und für die strategische Führung verantwortlich. Er entscheidet nicht über einzelne Fördergesuche.
  • Der Innovationsrat ist das Fachorgan von Innosuisse. Er trifft u.a. die fachlichen Förderentscheide und damit auch den Entscheid, ob ein Innovationsprojekt unterstützt wird oder nicht.
  • Die Geschäftsleitung ist das operative Organ von Innosuisse und setzt mit der Geschäftsstelle die Aufgaben von Innosuisse, namentlich die Förderaktivitäten, operativ um. Sie führen Verfahren durch und stellen die Umsetzung sicher. Sie entscheiden jedoch nicht über die Bewilligung einzelner Innovationsprojekte.

Zusätzlich werden Gesuche von unabhängigen Expertinnen und Experten beurteilt. Dadurch stützen sich die Entscheide auf fachliche, wissenschaftliche und wirtschaftliche Einschätzungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien.

Wohin fliessen die Fördergelder?

Bei Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, dem wichtigsten Förderinstrument von Innosuisse, fliessen die Bundesbeiträge nicht an die beteiligten Unternehmen. Die Beiträge werden an Forschungspartner ausbezahlt, zum Beispiel an Hochschulen oder andere Forschungsinstitutionen.

Die beteiligten Unternehmen sind Umsetzungspartner. Sie bringen ihre Praxiserfahrung ein, beteiligen sich aktiv am Projekt und können die Resultate später nutzen. Sie leisten selbst einen wesentlichen Beitrag. In der Regel übernehmen die Umsetzungspartner rund 50 Prozent des Projektbudgets, etwa in Form von Eigenleistungen oder finanziellen Beiträgen.

Das bedeutet: Das Unternehmen profitiert von den Projektergebnissen, erhält in diesen Fällen aber keine Bundesbeiträge direkt ausbezahlt.

Daneben gibt es spezifische Instrumente, bei denen Innosuisse wissenschaftsbasierte Start-ups direkt unterstützen kann. Diese Instrumente unterliegen eigenen Voraussetzungen, Verfahren und Kontrollmechanismen.

Warum arbeitet Innosuisse mit Personen aus dem Innovationssystem?

Innosuisse arbeitet mit einem Milizsystem. Expertinnen und Experten sowie Mitglieder des Innovationsrats sind in der Regel aktiv in Wirtschaft, Forschung, Technologie oder Innovation tätig. Das ist gewollt und gesetzlich so verankert. Gemäss Art. 9 Abs. 3 SAFIG sind Kriterium für die Wahl der Mitglieder des Innovationsrats: Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation sowie Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft. Für die Expertinnen und Experten gelten die fachlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Wahlreglement, welche ebenfalls einen hervorragenden Leistungsausweis auf dem Gebiet wissenschaftlicher Innovation und einen Bezug zur Praxis in Wirtschaft und Gesellschaft fordern.

Dieses System stellt sicher, dass Innosuisse auf aktuelle Fachkenntnisse und praktische Erfahrung aus dem Innovationssystem zurückgreifen kann. Es ist zugleich unverzichtbar: Ohne dieses System könnte Innosuisse die Gesuche nicht angemessen beurteilen, es sei denn, sie würde dafür Expertinnen und Experten aus dem Ausland beiziehen. Dies würde bedeuten, dass vertrauliche Informationen ins Ausland gegeben werden müssten.

Gerade weil diese Personen Teil des Innovationssystems sind, können Interessenbindungen bestehen. Entscheidend ist deshalb nicht, sämtliche Verbindungen zum Innovationssystem auszuschliessen, sondern sicherzustellen, dass Interessenbindungen offengelegt, mögliche Interessenkonflikte erkannt und die betroffenen Personen konsequent in den Ausstand treten.

Wie werden Interessenkonflikte gehandhabt?

Seit der Aufnahme der Betriebstätigkeit von Innosuisse am 01.01.2018 sind die gültigen Verhaltensregeln – in Ergänzung und/oder Präzisierung der bestehenden Rechtsvorschriften – in verschiedenen Dokumenten konkretisiert:

  • Verhaltenskodex Innosuisse
  • Werte Innosuisse (Integrität, Offenheit, Tatkraft)
  • Richtlinie des Verwaltungsrats à «Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Innovationsrats sowie der Expertinnen und Experten»

Für die Mitarbeitenden von Innosuisse (Geschäftsstelle) regelt eine Weisung der Geschäftsleitung den Umgang mit «Interessenkonflikten, Eigengeschäften, Nebenbeschäftigungen, Geschenken, sonstigen Vorteilen und Einladungen».

Innosuisse verfügt über ein durch eine externe Stelle validiertes Compliance Management System, welches die ISO-Norm 37301 (ex-19600) und somit den weltweit, formell und faktisch globalen Massstab für Compliance-Programme erfüllt. Alle Regelungen werden im Kontext vom CMS periodisch überprüft und wo nötig angepasst.

Innosuisse verfügt über klare Regeln zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Ausstandspflicht.

Expertinnen und Experten, Mitglieder des Innovationsrats und Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Interessenbindungen deklarieren und aktuell halten.

Bei Verfahren zur Beurteilung von Fördergesuchen wird bereits bei der Zuteilung eines Dossiers an Experten und Mitglieder des Innovationsrats von der Geschäftsstelle von Innosuisse geprüft, ob ein offensichtlicher Interessenkonflikt vorliegt und im gegebenen Falle die Zuteilung entsprechend angepasst. Bevor Expertinnen und Experten oder ein Mitglied des Innovationsrats einen Auftrag zur Beurteilung eines Gesuchs übernehmen, erhalten sie Informationen zum Projekt und zu den Gesuchstellenden. Sie müssen den Auftrag ablehnen, wenn ein tatsächlicher oder auch nur ein möglicher Interessenkonflikt besteht.

Bei den Entscheidungssitzungen des Innovationsrats zu Fördergesuchen wird die Ausstandspflicht ausdrücklich in Erinnerung gerufen. Mitglieder des Innovationsrats müssen melden, wenn sie in einem konkreten Fall befangen sind oder dieser Anschein bestehen kann. In diesem Fall nehmen sie weder an der Beratung noch an der Entscheidung teil.

Förderentscheide über Innovationsprojekte werden nicht von Einzelpersonen getroffen. Sie werden durch das zuständige Gremium des Innovationsrats kollektiv gefällt. Wenn ein Mitglied wegen eines Interessenkonflikts in den Ausstand tritt, entscheiden die übrigen, nicht betroffenen Mitglieder.

Zusätzlich gibt es technische Vorkehrungen: Personen mit einem Interessenkonflikt werden im Fachsystem (Innolink) als «befangen» eingetragen. Dadurch haben sie keinen Zugriff mehr auf die Daten der betroffenen Geschäftsvorfälle.

Was geschieht, wenn ein Unternehmen, das mit einem Mitglied des Verwaltungsrats, des Innovationsrats oder mit einer Expertin beziehungsweise einem Experten verbunden ist, ein Projekt einreicht?

Unternehmen, Forschungsinstitutionen oder Organisationen, zu denen Mitglieder des Verwaltungsrats, des Innovationsrats oder Expertinnen und Experten Verbindungen haben, sind nicht grundsätzlich von den Förderinstrumenten ausgeschlossen. Ein solcher genereller Ausschluss wäre unverhältnismässig. Er würde verfassungsrechtliche Garantien, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, verletzen.

Entscheidend ist, dass die betroffene Person weder auf das konkrete Verfahren noch auf den Entscheid Einfluss nimmt. Betrifft ein Projekt ein Unternehmen, zu dem ein Mitglied des Innovationsrats oder eine Expertin beziehungsweise ein Experte Verbindungen hat, muss die betreffende Person den Interessenkonflikt offenlegen und in den Ausstand treten. Sie nimmt weder an der Beurteilung noch am Entscheid teil. Dasselbe gilt für die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats wirken ohnehin weder an der Beurteilung noch am Entscheid über einzelne Fördergesuche mit. Dies gilt auch für den Präsidenten des Verwaltungsrats.

Welche Rolle spielt die Geschäftsleitung beim Entscheid, welche Projekte gefördert werden?

Die Geschäftsleitung von Innosuisse ist für die operative Führung verantwortlich. Sie nimmt nicht an der fachlichen Evaluation von Fördergesuchen teil und entscheidet nicht über die Bewilligung von Innovationsprojekten. Förderentscheide fallen in die Zuständigkeit des Innovationsrats.

Wie wurden die Themenfelder des gemeinsamen Flagship-Calls mit armasuisse festgelegt, welche Rolle spielte der Verwaltungsrat und wie wurden mögliche Interessenkonflikte gehandhabt?

Innosuisse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der strategischen Ziele des Bundesrates selbst über ihre Förderprogramme.

Beim gemeinsamen Call mit armasuisse (siehe dazu Medienmitteilung vom 30.04.2026) wurden drei technologische Themenfelder von armasuisse vorgeschlagen. Sie basierten auf Bedürfnissen im Bereich Sicherheit und Verteidigung und wiesen zugleich ein Potenzial für zivile Anwendungen auf.

Die Themen wurden dem Verwaltungsrat von Innosuisse zur Genehmigung vorgelegt. Der Verwaltungsrat war damit die abschliessende Entscheidinstanz für die Lancierung dieses Calls auf Seiten von Innosuisse.

Die später eingereichten Gesuche werden nicht vom Verwaltungsrat beurteilt. Sie werden nach den üblichen Verfahren durch Expertinnen und Experten evaluiert und vom Innovationsrat entschieden.