Integrität Unterschriftensammlungen: Bundeskanzlei reicht fünfte Strafanzeige ein
Bern, 03.12.2025 — Die Bundeskanzlei hat am 3. Dezember 2025 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Wahlfälschung eingereicht.
Die Anzeige richtet sich gegen Unbekannt. Die der Strafanzeige beigefügten Beweismittel deuten darauf hin, dass Unterschriften für eidgenössische Volksinitiativen gefälscht worden sein könnten. Es geht dabei um Unterschriften, die mehrheitlich bereits von den Gemeinden für ungültig erklärt worden sind.
Insgesamt handelt es sich um rund 9’500 Unterschriften für fünf verschiedene eidgenössische Volksinitiativen, bei denen Verdachtsmomente bestehen. Sie wurden von den Gemeinden im Rahmen des Monitorings gemeldet oder bei der Auszählung und Kontrolle von der Bundeskanzlei aussortiert. Im entsprechenden Zeitraum wurden bei der Bundeskanzlei über 1 Million Unterschriften ausgezählt und kontrolliert. Der überwiegende Teil der mutmasslich gefälschten Unterschriften wurde gesammelt, als die Massnahmen der Bundeskanzlei zur Wahrung der Integrität der Unterschriftensammlungen noch nicht verstärkt wurden.
Die Bundeskanzlei hatte bereits in den Jahren 2022, 2024 und 2025 Strafanzeigen eingereicht wegen des Verdachts auf Fälschungen von Unterschriften. Die bisherigen Strafanzeigen umfassen alle Verdachtsfälle derjenigen Volksbegehren, die bislang bei der Bundeskanzlei eingereicht wurden. Das Einreichen von Strafanzeigen ist eine von mehreren Massnahmen, die die Bundeskanzlei seit Anfang 2024 ergriffen und im Herbst 2024 ausgeweitet und verstärkt hat.
Aktuell wird ein Verhaltenskodex zur Integrität von Unterschriftensammlungen finalisiert, dem sich Initiativ- und Referendumskomitees, Sammelorganisationen und weitere betroffene Akteurinnen und Akteure anschliessen können. Weiter wurden die Kontrollen bei der Auszählung der Unterschriften verstärkt. Seit Mitte November 2024 ist das Meldungsmonitoring der BK zu laufenden Unterschriftensammlungen für 2/2 eidgenössische Volksbegehren schweizweit aktiv. Überdies arbeitet die Bundeskanzlei mit Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft an der Machbarkeit weiterer technischer und prozessualer Lösungen zum Schutz der Unterschriftensammlungen vor Missbrauch und Betrug.
Die Bundeskanzlei erwartet, dass die Anzahl mutmasslich gefälschter Unterschriften weiter zurückgeht. Sie wird mutmasslich gefälschte Unterschriften jedoch auch in Zukunft zur Anzeige bringen und die Massnahmen entschlossen weiterführen.
Korrektes Ausfüllen von Unterschriftenlisten durch die Stimmberechtigten
Seit dem 1. November 2015 gilt, dass Stimmberechtigte auf Unterschriftenlisten für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden ihre Namen und Vornamen sowie ihre Unterschrift eigenhändig eintragen müssen. Das heisst, sie müssen diese Felder selbst handschriftlich ausfüllen. Adresse und Geburtsdatum können elektronisch oder von einer Drittperson ausgefüllt werden, müssen aber vollständig und korrekt sein. Weiter ist wichtig, dass auf der Unterschriftenliste die Gemeinde angegeben ist, in der die unterzeichnende Person im Stimmregister eingetragen ist (üblicherweise ist dies die Wohngemeinde). Den relevanten Akteurinnen und Akteure wurden die geltenden Regelungen im Juli sowie im November 2025 in Erinnerung gerufen.
Für Stimmberechtigte mit motorischen Einschränkungen gelten Sonderregeln: Sie können ihren eigenen Namen und Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihre Wohnadresse durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl in die Unterschriftenliste eintragen lassen; diese Assistenzperson setzt anschliessend in der Kolonne «Unterschrift» ihren eigenen Namen mit dem Zusatz «im Auftrag» ein und fügt dort auch ihre eigenhändige Unterschrift hinzu.