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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. Februar 2026

Umsetzung Ethik-Vorgaben: Rund 80 Prozent der nationalen Sportverbände erfüllen sämtliche Anforderungen

Bern, 19.02.2026 — Seit dem 1. Januar 2025 müssen Sportorganisationen, die Finanzhilfen des Bundes beziehen, Massnahmen im Bereich der Ethik umsetzen. Das Bundesamt für Sport BASPO hat per Ende 2025 die Umsetzung der Vorgaben an eine gute Organisation und Verwaltungsführung (Good Governance) in nationalen Sportverbänden überprüft. Dabei zeigt sich, dass von 69 überprüften Verbänden rund 80 Prozent sämtliche Vorgaben erfüllen.

Die Umsetzung der Vorgaben an die Good Governance in den nationalen Sportverbänden ist auf Kurs. Dies zeigt eine Überprüfung des Bundesamts für Sport BASPO per Ende 2025 bei 69 nationalen Verbänden, mit denen das BASPO Rahmenverträge abgeschlossen hat.

Über 90 Prozent erfüllen Vorgaben an ausgewogene Geschlechtervertretung

Rund 80 Prozent der überprüften Verbände erfüllen dabei gemäss ihren Angaben sämtliche Vorgaben an eine gute Organisation und Verwaltungsführung von Artikel 72c ff. der Sportförderungsverordnung (SpoFöV). Die Vorgaben über eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen sowie über Amtszeitbeschränkungen für Funktionen in den Leitungsorganen werden sogar von über 90 Prozent der Verbände erfüllt.

Der Grossteil der rund 10 Prozent der Verbände, die diese Anforderung noch nicht erfüllen, behandeln entsprechende Statutenanpassungen an ihren jeweiligen Versammlungen im ersten Quartal 2026. Den höchsten Nachbesserungsbedarf haben die Verbände bei der Umsetzung der Vorgabe über den Umgang mit Interessenskonflikten. Diese besagt, dass Verbände ein Register der Interessenbindungen der Vorstandsmitglieder führen und dieses verbandsintern veröffentlichen müssen.12 Prozent aller Verbände erfüllen diesen Punkt noch nicht vollständig.

Das BASPO prüft in einem nächsten Schritt im Einzelfall und unter Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, wie mit Verbänden, welche die Vorgaben noch nicht vollständig erfüllen, umgegangen wird. Dabei wird auch der Dachverband des Schweizer Sports, Swiss Olympic, aufgrund seiner Förderrolle im Sportsystem und seinen Aufgaben gemäss der Leistungsvereinbarung mit dem BASPO miteinbezogen.

Beitragsempfänger müssen wirksame Massnahmen ergreifen

Gemäss Art. 72c ff. SpoFöV, der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, werden Finanzhilfen des Bundes an Sportorganisationen nur gewährt, wenn die Beitragsempfänger wirksame Massnahmen ergreifen, um Verstösse gegen die Verhaltenspflichten der Ethik-Charta sowie Verstösse gegen die Vorgaben einer guten Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen zu verhindern.

Die Vorgaben der geänderten Sportförderverordnung gehören zum Massnahmenpaket des Projekts «Ethik im Schweizer Sport». Die Verordnungsänderungen hat der Bundesrat auf den 1. März 2023 mit einer Übergangsfrist bis 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Sie stellen die Athletinnen und Athleten ins Zentrum der Sportförderung und schützen sie besser vor Gewalt, Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzungen. Zu den Massnahmen gehörte unter anderem auch die Gründung der unabhängigen Meldestelle Swiss Sport Integrity (SSI).